AZWV / AZAV- Trägerzulassung
Begriffserläuterung:
Die Agentur für Arbeit kann an Arbeitssuchende Bildungsgutscheine ausgeben, die diese bei Bildungsträgern für eine Fortbildung (Maßnahme) einlösen.
Die Gutscheine können jedoch nur bei Bildungsinstituten (Trägern) eingelöst werden, die von einer akkreditierten fachkundigen Stelle (FKS) geprüft und zugelassen (zertifiziert) worden sind.
Die Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV) ist eine Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 16. Juni 2004 gem. § 87 SGB III und regelt die Anerkennung von fachkundigen Stellen und die Zertifizierung von Bildungsträgern und Bildungsmaßnahmen.
Über eine anerkannte Fachkundige Stelle, wie die CertEuropA GmbH, können Sie sich Ihr Bildungsinstitut als Bildungsträger (Trägerzulassung) und ihre angebotenen Bildungsmaßnahmen (Maßnahmenzulassung) zertifzieren lassen.
Für die Trägerzulassung gelten der § 84 SGB III in Verbindung mit den §§ 7, 8, 11 AZWV.
Für die Maßnahmenzulassung gelten der § 85 SGB III in Verbindung mit den § 9 AZWV.
Die vollständigen Gesetzestexte finden Sie hier.

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